Bauaufsichtliches Verfahren zur vollständigen Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 2, nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 3 sowie Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
Bauaufsichtliches Verfahren für Wohngebäude (bis zur Sonderbaugrenze) und deren Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
Bauaufsichtliches Verfahren für Wohngebäude (bis zur Sonderbaugrenze) und deren Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich.
Bauaufsichtliches Verfahren für gemischt genutzte Gebäude, Nichtwohngebäude, Sonderbauten und Werbeanlagen
Bauaufsichtliches Verfahren für isolierte bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsentscheidungen sowie die vorgezogene Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 BremLBO
Mitteilung des Beginns der Bauarbeiten an die Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor
Vorweggenommene Genehmigung zum Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube oder einzelne Bauabschnitte
Bauaufsichtliches Verfahren zur Klärung konkreter Fragestellungen vor Einreichung eines Bauantrages
Bauaufsichtliches Verfahren zur einmaligen Verlängerung der Baugenehmigung um zwei Jahre
Bauaufsichtliches Verfahren zur einmaligen Verlängerung des Bauvorbescheides um zwei Jahre
Mitteilung erbetener Bauzustände oder der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage an die Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen zuvor
Mindestens zwei Monate vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Mindestens zwei Monate vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Mindestens zwei Monate vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.