Universelle Antragstrecke für bauaufsichtliche Entscheidungen vor oder parallel zum bauaufsichtlichen Hauptverfahren. Antragstrecke für Angelegenheiten Fliegender Bauten nach § 76 BremLBO.
Bauaufsichtliches Verfahren zur vollständigen Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 2, nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 3 sowie Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
Bauaufsichtliches Verfahren für Wohngebäude (bis zur Sonderbaugrenze) und deren Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
Bauaufsichtliches Verfahren für Wohngebäude (bis zur Sonderbaugrenze) und deren Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich.
Bauaufsichtliches Verfahren für gemischt genutzte Gebäude, Nichtwohngebäude, Sonderbauten und Werbeanlagen
Bauaufsichtliches Verfahren für isolierte bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsentscheidungen sowie die vorgezogene Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 BremLBO
Mitteilung des Beginns der Bauarbeiten an die Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor
Vorweggenommene Genehmigung zum Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube oder einzelne Bauabschnitte
Bauaufsichtliches Verfahren zur Klärung konkreter Fragestellungen vor Einreichung eines Bauantrages
Bauaufsichtliches Verfahren zur einmaligen Verlängerung der Baugenehmigung um zwei Jahre
Bauaufsichtliches Verfahren zur einmaligen Verlängerung des Bauvorbescheides um zwei Jahre
Mitteilung erbetener Bauzustände oder der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage an die Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen zuvor
Mindestens zwei Wochen vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude erstellen, sind Sie verpflichtet, nach dessen Errichtung und nach bestimmten Änderungen nachzuweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Wenn es sich um ein beheiztes oder gekühltes Gebäude handelt und Sie Außenbauteile erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch bewertet wird, sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Sie brauchen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Bauaufsichtliches Verfahren für Wohngebäude (bis zur Sonderbaugrenze) und deren Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich.